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Diese Arbeit untersucht die Frage, ob der Inhaber eines Gestaltungsrechts zu dessen wirksamer Ausübung in der Gestaltungserklärung den Gestaltungsgrund angeben muß. Zunächst wird losgelöst von den einzelnen Gestaltungsrechten der Inhalt der Gestaltungserklärung als solcher erforscht. Dazu werden die grundabhängigen von den grundunabhängigen Gestaltungsrechten geschieden. Beleuchtet werden die Unterschiede zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Begründungslast, zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht mit seinem Bekenntnis zur Privatautonomie. Im Ergebnis stellt die Begründung einen wesensnotwendigen Bestandteil der Gestaltungserklärung dar. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Die hierdurch bedingten Restriktionen für die Befugnis des Gestaltungsberechtigten, andere Gestaltungsgründe nachzuschieben, werden aufgezeigt. Anschließend werden die abstrakt gewonnenen Resultate auf die Kündigung von Arbeits- und Wohnraummietverträgen übertragen. In prozessualer Hinsicht wird hinterfragt, ob und inwieweit bei der Individualisierung des streitgegenständlichen Sachverhaltes auf das materielle Recht in Gestalt der konkret geltend gemachten Gestaltungsgründe zu verweisen ist.