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Ausgehend von den immensen Schäden der letzten Arbeitskämpfe untersucht die Verfasserin, ob die Zulässigkeit der von Streiks verursachten Schäden durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingeschränkt wird. Die Verfasserin bejaht die Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im gewerkschaftlichen Arbeitskampf. Als Fazit ihrer Studie stellt die Verfasserin fest, daß Streiks erst nach dem Ablauf der Friedenspflicht und nach dem Scheitern der Verhandlungen zulässig sind und daß die Gewerkschaften verpflichtet sind, den Arbeitskampf mit minimalschädigenden Streiks zu beginnen.