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Die Tätigkeit der gesetzestypischen AG richtet sich auf die Gewinnerzielung im eigenen Interesse. Diese Untersuchung geht der Frage nach, ob die Satzung etwa für die gemeinnützige AG andere Zwecke vorgeben kann. Für das herkömmlich verstandene aktienrechtliche System des Vermögensschutzes läßt sich zeigen, daß jede Modifikation unzulässig ist. Daher unternimmt die Arbeit eine Reinterpretation dieser Vorschriften. Etwaige Lücken des Gläubigerschutzes lassen sich analog den Gläubigerschutzregeln des Vertragskonzerns bereinigen (§§ 300-303 AktG). Abschließend wird die nachträgliche Zweckänderung aus Sicht dissentierender Aktionäre behandelt. Effektiver Minderheitenschutz gebietet die Zustimmung aller Aktionäre zu Änderungen des Gesellschaftszwecks (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB analog).