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Dem Adelsnamen haftet auch heute noch der Glanz vergangener Größe an. Vielfach wird die Führung einer Adelsbezeichnung als gesellschaftlich förderlich und hilfreich für das berufliche Fortkommen angesehen. Die Arbeit untersucht die Grundlage dieses sozialen Phänomens: das Recht zur Führung einer Adelsbezeichnung. Vor dem historischen Hintergrund der Inkorporation des bis 1918 geltenden Adelsnamensrechts in das allgemeine Familiennamensrecht durch Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung werden die heutigen Rechtsprobleme der Adelsbezeichnung diskutiert. Entsprechend der Supranationalität des früheren Adels wird dabei auch die internationale Dimension der Adelsnamen erörtert. In der heutigen Rechtspraxis betreffen Auslandsfälle der Adelsbezeichnung neben dem deutschen internationalen Namensrecht und dem Adelsnamensrecht des europäischen Auslands namentlich Fragen des Anwendungsbereichs und der Auslegung des im Jahre 1961 neugeschaffenen § 3 a NÄG.