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Rechtsprechung und Lehre behandeln den Schuldbeitritt weitgehend als Bürgschaft mit Gesamtschuldstruktur, also als reine Personalsicherheit. Klaus Bartels weist dagegen nach, daß der eigentliche Schuldbeitritt im Rahmen gegenseitiger Verträge vielmehr eine 'Vertragsbeteiligung minderen Rechts' ist. Einem ausführlichen Allgemeinen Teil der Lehre vom Schuldbeitritt folgen Untersuchungen zu den Voraussetzungen des Beitrittsschuldverhältnisses, zum Einbezug des Beitrittsschuldners in Vertragsänderungs- und -beendigungsvorgänge und zu Schadenersatzansprüchen im Falle der Leistungsstörung. Die Einzelergebnisse werden exemplarisch anhand der für die Praxis besonders gängigen Schuldverhältnisse der Wohnraummiete und des gewerblichen Kredits ermittelt.