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Die Konturen des im Mittelpunkt der Untersuchung stehenden Begriffs des «Unfallbeteiligten» sind unscharf, in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen ist die Auslegungsschwierigkeit offengelegt. Nach allgemeiner Auffassung ist ausreichend, daß der Unfallbeteiligte nur «im Verdacht stehen muß», einen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet zu haben. Die Verfasserin geht über die bisherige Debatte hinaus und fragt nach der materiellen Legitimation des Gesetzgebers, den Normbefehl zwar nicht an «unbeteiligte Dritte», aber an «unbeteiligte Unfallbeteiligte» zu richten. Dafür wird keine tragfähige Begründung gefunden, sondern ein Bruch rechtsstaatlicher Prinzipien festgestellt. Die Konstruktion wird als Lehrstück unzulässiger Strafrechtsdogmatik enttarnt. Die Arbeit schließt mit einem eigenen Vorschlag für die Neubestimmung der Anforderungen an die Begründung der Tätereigenschaft des 142 StGB.