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Durch die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie in das Bauproduktengesetz und die Landesbauordnungen wurden produktsicherheitsrechtliche Regelungen für die Inverkehrgabe und die Verwendung von Bauprodukten getroffen. Mit dem Bauproduktengesetz sind nunmehr Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Bauprodukten formuliert. In diesem Zusammenhang wird untersucht, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen sich für den Hersteller von Bauprodukten mit der Inverkehrgabe sowie für den Bauunternehmer mit der Verwendung der Bauprodukte eröffnen können. Für den Hersteller und den Bauunternehmer stellt sich die Frage, inwieweit trotz Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Sicherheitsstandards eine zivilrechtliche Haftung in Betracht kommen kann und ob sich der haftungsrechtliche Sicherheitsmaßstab an dem öffentlich-rechtlichen Sicherheitsmaßstab orientiert oder davon abweicht.