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Heimbewohner sind vielfältigen Einwirkungsmöglichkeiten durch den Heimträger und das Heimpersonal ausgesetzt. Bei Vermögensverfügungen besteht die Gefahr, daß Heimträger und Heimpersonal ihre Einwirkungsmöglichkeiten mißbräuchlich einsetzen. Dies gilt besonders bei letztwilligen Verfügungen. Das Heimgesetz schützt die Interessen und Rechte der Heimbewohner im Zusammenhang mit der Errichtung von letztwilligen Verfügungen nicht ausreichend. Der Verfasser schlägt vor, daß letztwillige Verfügungen von Heimbewohnern zugunsten des Heimträgers oder des Heimpersonals zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen. Die Prüfungs- und Belehrungspflichten des beurkundenden Notars ermöglichen letztwillige Verfügungen, die die wirtschaftlichen Interessen der Heimbewohner schützen und seine Testierfreiheit nicht einschränken.