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Das Freigabeverfahren gem. Paragraph 246a AktG wurde vom Gesetzgeber als Instrument zur Bekämpfung sogenannter 'räuberischer Aktionäre' konzipiert. Das Missbrauchspotential von Anfechtungsklagen soll im Rahmen eines Eilverfahrens überwunden werden können, ohne die Rechtmäßigkeitskontrolle von Hauptversammlungsbeschlüssen aufzuheben. Deshalb hat der Gesetzgeber das Freigabeverfahren strukturell dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Zivilprozessordnung entlehnt. Die prozessualen Probleme des Paragraph 246a AktG haben bisher jedoch kaum Beachtung gefunden. Christian Jocksch beleuchtet daher das Freigabeverfahren an der Schnittstelle zwischen Aktien- und Zivilprozessrecht. Aus dem Strukturvergleich mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren zieht er ungewöhnliche Rückschlüsse auf die Voraussetzungen und die Reichweite von Freigabebeschlüssen.