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Erbschaften und Vermächtnisse des Insolvenzschuldners stellen für die Gläubiger häufig die einzige Möglichkeit dar, eine nennenswerte Befriedigungsquote zu erhalten. In Deutschland ist der Schuldner jedoch sowohl im Insolvenz- als auch im Restschuldbefreiungsverfahren frei, die Erbschaft oder das Vermächtnis auszuschlagen. Damit geht das deutsche Insolvenzrecht in Europa einen Sonderweg. In der Gegenüberstellung mit dem französischen und dem niederländischen Recht überprüft Friederike Dorn den derzeitigen deutschen Ansatz auf seine Tragfähigkeit und entwickelt einen konkreten Reformvorschlag. In Anlehnung an das französische Recht schlägt sie vor, dem Insolvenzverwalter künftig die Anfechtung der Ausschlagung zu ermöglichen. Für das Restschuldbefreiungsverfahren spricht sie sich für die Einführung einer Annahmeobliegenheit des Schuldners aus.