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Das Ausscheiden eines einzigen Komplementärs kann für die Gesellschaft und die verbleibenden Gesellschafter seit den Änderungen des § 131 HGB durch das HRefG 1998 unangenehme Folgen zeitigen. Dies gilt vor allem für eine zweigliedrige KG. Die Arbeit zeigt einerseits Möglichkeiten zur vorsorgenden Gestaltung auf. Andererseits erläutert sie die Folgen eines Ausscheidens des einzigen Komplementärs und die möglichen Reaktionen der betroffenen Gesellschafter. Insbesondere für die Situation nach dem Ausscheiden des einzigen Komplementärs aus einer zweigliedrigen KG wird ein allen betroffenen Interessen gerecht werdendes Haftungsmodell entwickelt, das von den einschlägigen Urteilen des BGH signifikant abweicht.