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Das Adhäsionsverfahren ermöglicht es dem Opfer einer Straftat, seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Im Rahmen des Opferschutzgesetzes 1987 hat der Gesetzgeber erstmals einen ernsthaften Versuch unternommen, die mangelhafte Akzeptanz dieses Verfahrens in der Rechtspraxis zu beseitigen. Die vorliegende Arbeit zeigt jedoch, daß die durch das Opferschutzgesetz eingefügten Änderungen kaum zu einer Belebung des Adhäsionsprozesses beitragen werden, vielmehr eine weitere konsequente Reform erforderlich ist. Gleichzeitig wird die geltende Regelung detailliert dargestellt und die Vielzahl ihrer Einzelprobleme erörtert.