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Beim vermittelten Darlehen verzichtet die Bank oft auf einen direkten Kundenkontakt. Der Vermittler agiert als Bindeglied zwischen den Vertragsparteien. Wenn der Vermittler neben dem Finanzierungsdarlehen auch das Anlageobjekt vermittelt, bestehen für den Kunden besondere Risiken. Nach einer dogmatischen Herleitung und Begründung von Aufklärungspflichten im Allgemeinen, ist der Fokus der Arbeit auf die Frage gerichtet, in welchem Umfang der Vermittler oder auch die Bank zur Aufklärung verpflichtet ist. Der Schwerpunkt liegt bei den Pflichten im Rahmen steuersparender Immobilienmodelle, die für den Anleger meist kaum zu durchschauen sind und daher eine besondere Informationsbedürftigkeit begründen. Die oft als zu bankenfreundlich empfundene Rechtsprechung wird dazu kritisch gewürdigt.