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Nach der erfolgreichen Übernahme der deutschen Mannesmann AG durch die britische Vodafone Airtouch plc. sah sich der deutsche Gesetzgeber veranlaßt, das sich gerade im Gesetzgebungsverfahren befindliche deutsche Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) zu überarbeiten und insbesondere die darin geregelten Verhaltenspflichten für Vorstände aufzulockern. In der Folge wurden zahlreiche Stimmen laut, die unter Verweis auf den strengeren britischen City Code hierin eine ungerechtfertigte Bevorteilung deutscher Aktiengesellschaften im europäischen Vergleich sahen. Durch eine Gegenüberstellung einzelner Abwehrmaßnahmen des deutschen sowie des britischen Rechts kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, daß britische Zielgesellschaften auf Grund eines weitreichenden präventiven Handlungsspielraums über mindestens ebenso effektive Abwehrinstrumente verfügen wie ihr deutsches Pendant.